Krankenversichert im Ausland

Ferienzeit gleich Reisezeit

Bald beginnen die Herbstferien. Für viele ist es die Gelegenheit, noch ein paar warme Tage im benachbarten europäischen Ausland zu genießen. Beim Erstellen der Urlaubscheckliste stellt sich dann oft die Frage, was eigentlich passiert, wenn man im Urlaub erkrankt? Auf die Schelle noch eine Zusatzversicherung abschließen? Denn sicher ist sicher, oder? Doch ist eine solche Zusatzversicherung überhaupt notwendig und wie ist das mit meiner Franchise und dem Selbstbehalt?


Versicherte aus EU-/EFTA-Staaten und der Schweiz haben prinzipiell Anspruch auf alle Sachleistungen, die sich während ihres Aufenthalts in einem EU-/EFTA-Staat und der Schweiz als medizinisch notwenig erweisen. Dies bedeutet: wenn ich als Schweizer meinen Urlaub z.B. in Deutschland verbringe und krank werde, stehen mir genau dieselben medizinischen Sachleistungen zu, wie sie einer Deutschen bzw. einem Deutschen in seinem eigenen Land zustehen. Damit ich in diesen Genuss kommen, genügt die Vorlage der Europäischen Krankenversicherungskarte, die jeder versicherten Person unentgeltlich von der schweizerischen Krankenkasse ausgehändigt wird. Vor Ort muss man sich nur noch mit einem gültigen Identitätsnachweis (Identitätskarte oder Reisepass) ausweisen. Hat man keine Europäische Krankenversicherungskarte, reicht auch eine provisorische Ersatzkarte. Achten Sie bei der Wahl der Leistungserbringer darauf, dass die Ärztin bzw. der Arzt einer anerkannten Ärztevereinigung des entsprechenden Landes angeschlossen ist.  

 

Die Abrechnung der Ärztin bzw. des Arztes erfolgt dann in der Regel über eine gesetzliche Krankenversicherung im entsprechenden Land. Diese gesetzliche Krankenversicherung rechnet darauf hin mit der Gemeinsamen Einrichtung KVG in Solothurn die bezogenen Leistungen ab. Die Gesamtkosten sind schlussendlich von der Krankenversicherung der versicherten Person zu übernehmen. 

 

Als Versicherter kann ich im europäischen Gastland also genau die Sachleistungen in Anspruch nehmen, die den Bürgerinnen und Bürgern des entsprechenden Landes in der Grundversicherung zustehen. So besteht die Möglichkeit, dass meine Franchise und die Selbstbeteiligung gemäß Schweizerischem Krankenversicherungsgesetz wegfallen. Wenn ich also z.B. als Reiseland Deutschland wähle, so sind die Kosten meiner Behandlung von der Krankenversicherung in der Schweiz ohne Franchise oder weitere Selbstbeteiligung zu tragen, da die Patientinnen und Patienten in Deutschland keine Franchise oder Selbstbeteiligung zu tragen haben. Dies gilt zudem auch bei akuten und nicht geplanten Zahnbehandlungen. Wenn diese im Urlaubsland in der Grundversicherung mit enthalten sind, sind auch diese Kosten von der Krankenversicherung in der Schweiz zu übernehmen. 

 

Ein Wegfall der Franchise und Selbstbeteiligung ist allerdings nur dann gegeben, wenn ich die Honorarrechnung der Ärztin bzw. des Arztes im Ausland nicht vor Ort bar bezahle und die Rechnung anschließend bei der Krankenversicherung in der Schweiz für die Rückerstattung einreiche. In diesem Fall wäre nämlich die Franchise / Selbstbehalt nach wie vor geschuldet. Vielmehr wird die Rechnung, wie hier im Fall Deutschland, gemäß oben beschriebenem Ablauf von der behandelnden Ärztin bzw. behandelnden Arzt direkt mit der gesetzlichen Krankenkasse im Urlaubsland abgerechnet. 

 

Aber Achtung: erkundigen Sie sich genau, wie die entsprechenden Grundversicherungen in Ihrem Reiseland ausgestaltet sind. In Frankreich z.B. haben die Patientinnen und Patienten generell einen Teil der Gesamtkosten selber zu tragen. D.h. in diesem Fall könnte eine Selbstbeteiligung höher zu stehen kommen, als die in der Schweiz gewählte Franchise. 

 

Sollte Ihre Europäische Krankenversicherungskarte im Urlaubsland nicht eingelesen werden können, so suchen Sie vor Ort eine gesetzliche Krankenversicherung Ihrer Wahl auf. Legen Sie Ihre Europäische Krankenversicherungskarte vor und lassen Sie sich einen Abrechnungsschein aushändigen. Ihre Ärztin bzw. Ihr Arzt im Ausland wird dann das Honorar über diesen Abrechnungsschein abrechnen können. 

 

Nun wünschen wir Ihnen einen erholsamen Urlaub, viel Spaß und möglichst keine Krankheitsfälle. 

 

(Stand: Oktober 2017)