Teilzeitbeschäftigung erfreut sich – gemäß den Zahlen des Bundesamtes für Statistik – seit Längerem einer wachsenden Beliebtheit. Waren früher meist Frauen in Teilzeitbeschäftigungen tätig, nimmt heutzutage die Beliebtheit auch bei den Männern stetig zu. Gründe dürften gemäß Erhebungen wohl die bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf oder allgemein Freizeit und Beruf sein. Aus Sicht des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) ist es unerheblich, ob eine berufstätige Person in einer Vollzeit- oder in einer Teilbeschäftigung tätig ist. Dem Beschäftigungsgrad trägt der Gesetzgeber keine Rechnung. Ausschlaggebend ist einzig und alleine der Jahreslohn einer beschäftigten Person.
Personen, die das 17. Altersjahr zurückgelegt haben und in einem versicherten Arbeitsverhältnis stehen, die mehr als einen vom Gesetzgeber festgesetzten Mindestlohn (Eintrittsschwelle) erzielen, müssen bei einer Vorsorgeeinrichtung gemäß BVG versichert werden. Dabei gilt, dass die versicherten Personen ab dem 18. Altersjahr gegen die Risiken Tod und Invalidität und ab dem 25. Lebensjahr zusätzlich für das Risiko Alter (Alterskapital) versichert sind. Die vom Gesetzgeber festgesetzte Eintrittsschwelle beträgt für das Jahr 2018 CHF 21‘150 pro Jahr. Grundsätzlich sind nur Personen versichert, die einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen oder arbeitslos im Sinne der Arbeitslosenversicherung sind. Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung unterstehen allerdings – und dies unabhängig vom Alter – nur für die Risiken Tod und Invalidität der obligatorischen Versicherung.
Arbeitet eine Person in einer Teilzeitbeschäftigung, so muss auch diese Person gemäß BVG versichert werden, d. h., ab einem jährlichen Erwerbseinkommen von CHF 21‘150 pro Jahr (Stand 2018) muss sie der Vorsorgeeinrichtung beitreten. Arbeitet eine Person in mehreren Teilzeitstellen, so ist grundsätzlich die Eintrittsschwelle für jedes einzelne Arbeitsverhältnis separat zu bestimmen. Übersteigen alle Teilzeitbeschäftigungen zusammen die Eintrittsschwelle von derzeit CHF 21‘150, so kann sich die Person freiwillig versichern. In diesem Fall kann sie sich, sofern die reglementarischen Bestimmungen des Vorsorgereglements der Arbeitgeberin dies vorsehen, bei der Vorsorgeeinrichtung einer Arbeitgeberin versichern lassen, oder sie kann sich der Stiftung Auffangeinrichtung BVG anschließen. Die Beiträge werden in beiden Fällen auf die Teilzeitlöhne umgelegt.
Die Regelungen gemäß BVG sind Minimalleistungen. Bei Teilzeitbeschäftigten kommt es daher oft vor, dass Altersgutschriften sowie das Altersguthaben gemäß BVG tiefer ausfallen. Dies aus dem Grund, da bei allen Vorsorgeplänen gemäß BVG zur Ermittlung des koordinierten Lohnes der Koordinationsabzug von CHF 24‘675 (Stand 2018) vom versicherten Jahreslohn in Abzug gebracht wird. Bei einer in Teilzeit beschäftigten Person fällt der Koordinationsabzug daher ungleich hoch ins Gewicht, da dieser – wie bei einer Vollzeitbeschäftigung – mit CHF 24‘675 in Abzug gebracht wird. Arbeitgeberinnen können jedoch Teilzeitbeschäftigte besser absichern, wenn der Koordinationsabzug dem Beschäftigungsgrad angepasst wird. Weiter kann auch die Eintrittsschwelle entsprechend gesenkt werden. Diese Möglichkeiten führen jedoch zu höheren Beiträgen für die Versicherten als auch für die Arbeitgeberinnen. Aber gerade in Zeiten, in welchen der Mangel an Fachkräften beklagt wird, könnte diese Anpassung den entscheidenden Wettbewerbsvorteil darstellen.